Grundsteuererklärung: oft geht es ohne ELSTER

Der heiße Sommer 2022 ist anstrengend. Viele Grundstücks- und Immobilieneigentümer ächzen zusätzlich, wenn sie an die Grundsteuererklärung denken, die bis 31. Oktober 2022 fällig ist. Rund 35 Millionen Grundstücke in Deutschland müssen neu bewertet werden. Dafür sind von den Eigentümern viele Daten zu sammeln. Die gute Nachricht: Viele Eigentümer mit Grundstücken in Bundesländern, deren Grundsteuer nach dem Bundesmodell errechnet werden, können das ELSTER-Portal umgehen. Denn es gibt eine extra Seite für private Grundstückseigentümer – mit maßgeschneidertem, reduziertem Fragenkatalog. neubau kompass-Redakteurin Kerstin Funke hat sich die Seite Grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de für Sie genauer angesehen.

Die wenigsten der deutschen Immobilien- und Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen haben sich bereits die Zeit genommen, sich durch den Daten-Dschungel der Grundsteuerreform zu wühlen. Es ist ja auch eine undankbare Aufgabe. Trotzdem ging Anfang Juli, als die Frist für die Abgabe der Steuererklärung begann, beim Steuerportal ELSTER schnell nichts mehr. Um sicherzustellen, dass die Nutzer auch ans Ziel kommen, hat das Bundesministerium für Finanzen kürzlich für Privateigentümer eine separate Website veröffentlicht. Unter Grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de können User aus 11 Bundesländern – Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen – nun völlig ELSTER-frei und unkompliziert ihre Daten abgeben.

Der einfachere Weg

Der Vorteil des Privateigentümer-Portals gegenüber der althergebrachten ELSTER-Version: Diese Website ist ganz auf Standardfälle von Privatbesitzern und -besitzerinnen zugeschnitten. Man muss dafür weder ein ELSTER-Zertifikat beantragen noch sich durch für einen selbst nicht relevante Formularblätter für forst- oder landwirtschaftliche Grundstücke kämpfen. Aber Achtung: Diese Website ist nur nutzbar, wenn Sie noch nicht bei Elster angemeldet sind.

Handschriftlich muss niemand mehr die Steuererklärung abgeben. Ob ELSTER oder Privateigentümer-Portal – alles geht digital. Foto: Mikhail Nilov / Pexels

Auch beim Alternativportal geben Sie Ihre Daten direkt in das Formular ein. Zuerst fragt das System nach der E-Mail-Adresse und Steuer-ID. Die Steuer-ID finden Sie beispielsweise auf dem Bescheid Ihrer letzten Steuererklärung oder der Mitteilung des Finanzamts, dass Sie aufgefordert werden, Ihre Grundsteuer-Erklärung abzugeben. Sind diese beiden Angaben getätigt, sind Sie erst mal fertig. Denn jetzt gilt es, auf die Post zu warten. Der Freischaltcode für das Portal kommt nämlich per Brief. Kann es richtig losgehen, werden Sie unkompliziert durch die Pflichtangaben geleitet.

Erforderliche Daten und Dokumente

Damit Sie sich bestmöglich auf das Ausfüllen des Formulars vorbereiten können, haben wir schon einmal die Abfragepunkte für Sie zusammengetragen.

  • Größe des Grundstücks
  • Grundbuchauszug, Grundbuchblattnummer (falls zur Hand), Gemarkung, Flur, Flurstück
  • bei Eigentumswohnungen: Miteigentumsanteil am Grundstück
  • Steuernummer/Aktenzeichen des Grundstücks
  • Bodenrichtwert
  • Baujahr des Gebäudes (ab dem Baujahr von 1949)
  • Wohnfläche
  • Anzahl der Garagenstellplätze
  • Steuer-Identifikationsnummer aller Eigentümer und Eigentümerinnen
  • Kontaktdaten der Eigentümer und deren Anteile am Grundstück
Wird es in Zukunft teuer oder günstiger? Wir werden es wohl erst 2023 ganz konkret wissen. Bild von Wilfried Pohnke / Pixabay

Wir raten Ihnen, die entsprechenden Daten erst mal vorab zu sammeln. Dann fehlt bei der Online-Abgabe Ihrer Erklärung keine wichtige Information und alles geht schnell und reibungslos.

Hilfreich ist es auch, folgende Dokumente und Daten griffbereit zu haben:

  • Informationsschreiben Ihres Finanzamts
  • den Link und die für Sie relevanten Daten aus dem Grundsteuerportal (Geodatenportal) Ihres Bundeslandes
  • Einheitswertbescheid, Kauf-/Schenkungsvertrag, Teilungserklärung bei Wohnungseigentum oder Bau-/Vermessungsunterlagen

Spezialfälle sind etwas für ELSTER

Besitzen Sie mehrere Grundstücke und befinden sich diese nicht nur in einem Bundesland? Sofern die Grundstücke in den Ländern liegen, die das Bundesmodell verfolgen, können Sie das Portal „Grundsteuererklärung für Privateigentum“ nutzen, indem Sie die Steuererklärungen für Ihre Grundstücke separat und nacheinander abgeben. Wenn ein Grundstück allerdings in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen oder Niedersachsen ist, müssen Sie die Erklärung dafür über ELSTER einreichen. Denn diese Bundesländer verfolgen eigene Grundsteuer-Modelle.

Land- und Forstwirtschaftliche Grundstücke stellen ihre Eigentümer vor viele Herausforderungen – auch steuerlich. Die Erklärung muss über das ELSTER-Portal abgewickelt werden. Bild von Tim Hill / Pixabay

Auch wenn einer der folgenden Fälle auf Sie zutrifft, kommen Sie nicht um das Ausfüllen des ELSTER-Formulars herum:

  • Grundstück gehört zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
  • Grundstück ist ein Mietwohngrundstück (Mehrfamilienhaus; Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen) oder gehört zu den sogenannten „Nichtwohngrundstücken“ (gemischt genutzte Grundstücke, Gewerbe-/Geschäftsgrundstücke, sonstige Grundstücke)
  • Grundstück ist von der Abgabe der Grundsteuer befreit
  • Eigentümer des Grundstücks ist eine ungeteilte Erbengemeinschaft
  • Eigentümer wohnt im Ausland
  • Eigentümer ist institutioneller Eigentümer, Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft

Manche Details haben ihre Tücken

Wir raten Ihnen: Lassen Sie sich nicht zu lange Zeit mit der Abgabe der Erklärung und erledigen Sie vor allem die Vorarbeiten dafür möglichst zeitnah. Gerade das Ausmessen der Wohnfläche kann je nach Immobilie sehr aufwendig werden, wenn keine verlässlichen Flächenauflistungen vorliegen, die auch mit der Realität übereinstimmen.

Bei vielen Immobilien ist zur Berechnung der Gesamtwohnfläche das genaue Ausmessen der Räume gefragt. Foto von Anastasia Shuraeva / Pexels

Berechnet werden die Wohnflächen am besten nach der Wohnflächenverordnung. Darin wird genau dargelegt, wie Sie bei der Berechnung mit Dachschrägen und unterschiedlichen Deckenhöhen, Nutzflächen und „Zubehörräumen“ umgehen. Keller, Wasch- und Heizungsräume und Garagen zählen nicht zur Wohnfläche. Bei der Wohnflächenverordnung werden Räume, die zwischen einem und 1,99 Meter hoch sind, nur zu 50 Prozent gezählt. Die Fläche unter einer Schräge mit einer Raumhöhe von bis zu einem Meter wird hingegen gar nicht mit eingerechnet. Balkone, Terrassen und Loggien fließen zu 25 bis 50 % in die Rechnung mit ein. Ungeheizte Wintergärten und Schwimmbäder werden nur mit der Hälfte ihrer Grundfläche eingerechnet, beheizte zu 100 %.

Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, die Wohnflächenberechnung nach DIN-Norm 277 vorzunehmen. Dann ist die Grundfläche identisch zur Wohnfläche. Das bedeutet, dass beispielsweise unterschiedliche Raumhöhen keine Rolle spielen und auch Balkone, jede Art von Wintergarten oder etwa Kellerräume zu 100 % angerechnet werden.

Im Amselquartier in Pulheim, vermarktet von KSK-Immobilien, erhalten die Wohnungen im EG einen großen, beheizbaren Wintergarten. Die Visualisierung stammt von der Projektseite auf neubau kompass.

Die Steuererklärung geht also mit Vorarbeiten zur Datenbeschaffung einher, die unter Umständen nicht ganz unkompliziert sind. Da ist es nur recht und billig, wenn man sich danach im Wintergarten von dem ganzen „Behördenkram“ erholt. Sie haben noch keinen? Dann lesen Sie doch gleich im Beitrag „Wintergarten bauen und planen“ von Isabel Röhm weiter. Die neubau kompass Redaktion wünscht Ihnen eine unkomplizierte Abgabe der Grundsteuer-Erklärung – ob mit oder ohne ELSTER.

Das Titelbild stammt von Steve Buissinne bei Pixabay.

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