Baumangel und Sachmangel: eine Definition

Baumangel und Sachmangel: eine Definition

Bei allen Ausgangsfragen zum Thema „Baumangel“ ist zunächst die richtige Definition des Sachverhalts entscheidend. Damit verbunden folgt die Frage, ob überhaupt ein Baumangel – der Jurist spricht korrekterweise von Sachmangel – vorliegt.

Nur wenn das, was der Käufer als »mangelhaft« ansieht, auch tatsächlich ein Sachmangel im juristischen Sinne ist, ergeben sich für den Käufer bestimmte Rechte und Ansprüche (z. B. Nachbesserung, Schadenersatz). Liegt dagegen gar kein Sachmangel vor, so muss der Käufer, Sie in dem Fall, mit der Situation eben leben, so wie sie ist, oder auf eigene Kosten eine Veränderung vornehmen lassen.

Ein Beispiel hierfür sind oberflächliche Haarrisse im Putz. Solche Schönheitsfehler lassen sich gerade bei Neubauten nicht vermeiden und sind im Regelfall auch kein Sachmangel im juristischen Sinne.

Juristische Definition eines »Sachmangels«:

Das Bauwerk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB), die üblicherweise in einer Leistungsbeschreibung und in Plänen enthalten ist. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller/Auftraggeber nach der Art des Werkes erwarten kann (§ 633 Abs. 2 S. 2 BGB).

Bei vorhandenen Mängeln sollte die Wohnung immer unter Mangelvorbehalt abgenommen werden.

Beachten Sie: Eine Abnahme der Wohnung kann vom Käufer nicht »einfach so« verweigert werden. Eine Pflicht zur Abnahme besteht immer dann, wenn der Bauträger seine Leistung vollendet hat und wenn das erbrachte Werk frei von wesentlichen Mängeln ist. Das entscheidende Wort in diesem Satz ist »wesentlich«.

Beispiele für wesentliche Mängel:

  • Nicht funktionierende Elektrik („kein Strom“)
  • Undichte Badewanne und Wasserrohre
  • Verarbeitung einer anderen Holzart als vereinbart

Beispiele für unwesentliche Mängel:

  • Kratzer an den Heizkörpern
  • Schönheitsfehler bei den Fliesenarbeiten
  • Kleine Unebenheiten im Teppichboden

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Titelbild: pixabay


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