E-Auto wird geladen

Einbau von E-Ladestationen soll einfacher werden

E-Mobilität ist auf dem Vormarsch. Immer mehr Deutsche erwägen den Kauf eines entsprechenden E-Autos. Um den nachträglichen Einbau einer E-Ladestation am Stellplatz in der Tiefgarage zu vereinfachen, soll das Wohnungseigentums-Gesetz (WEG) geändert werden. Derzeit arbeitet eine Arbeitsgruppe von Bund und Ländern an einem entsprechenden Entwurf zur Gesetzesänderung. Darin geht es unter anderem um die Frage, wie viele Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft einem Antrag zum Einbau von privaten E-Ladestationen zustimmen müssen. Anders als bei gängigen Abstimmungsverfahren, soll nicht mehr die Zustimmung von jedem Eigentümer nötig sein.

Zahlreiche Bauträger bieten bereits beim Vertriebsstart von neuen Eigentumswohnungen die Option auf eine E-Ladestation in der Tiefgarage an. Bislang nutzen viele Käufer diese Option noch nicht und möchten erst die weitere Entwicklung der E-Mobilität in Deutschland abwarten. Die sieht derzeit ziemlich positiv aus: bis zum Jahr 2022 sollen hierzulande rund eine Million Elektroautos über die Straßen rollen. Wer sich allerdings nachträglich zum Einbau einer E-Ladestation in der Tiefgarage entscheidet, hat aktuell noch schlechte Karten. Es bedarf in den allermeisten Fällen der Zustimmung sämtlicher Eigentümer, damit eine E-Ladestation am Stellplatz angebracht werden kann. Erfolgt diese Zustimmung nicht, kann es nach aktuellem Gesetzesstand Jahre bis zur Implementierung der Station dauern.

Dreiviertel Mehrheit soll genügen

Dem will ein vom Bundesministerium für Justiz- und Verbraucherschutz (BMJV) entwickelter Diskussionsentwurf nun entgegensteuern. Demnach soll im Wohnungseigentums-Gesetz festgelegt werden, dass eine doppelt qualifizierte Mehrheit für einen positiven Beschluss ausreichend ist. Das entspricht drei Viertel der Stimmberechtigten. Diese müssen zugleich mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren.

Dem Verband „Wohnen im Eigentum“ (WiE) ist das jedoch nicht genug. Er fordert dass, auch wenn der Beschluss mit Dreiviertelmehrheit nicht zustande kommt, jeder Eigentümer das Recht bekommt, seine Ladestation am Stellplatz anzubringen – auf eigene Kosten.

Wer zahlt die E-Ladestationen?

Insbesondere der auf alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft verteilte Kostenanteil ist ein Streitpunkt, wenn es darum geht, die Implementierung von E-Ladestationen in Mehrfamilienhäusern zu vereinfachen. Ein weiterer vom Bundesjustizministerium eingebrachter Punkt zur Reform des Wohnungseigentümergesetzes sieht vor, dass, sobald innerhalb der WEG ein positiver Entschluss zur Implementierung einer E-Ladestation gefallen ist, jeder Eigentümer verpflichtet ist, die Kosten zur Einrichtung der Station entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu tragen. Gerade dieser Punkt ist heikel und sorgt im Endeffekt dafür, dass Eigentümer, die kein Elektrofahrzeug besitzen, nicht einsehen, weshalb sie anteilig die Kosten für einen Anschluss tragen sollen, von dem sie nichts haben. Die Folge: sie entscheiden sich gegen die E-Ladestation und somit für den einfachen Zugang zu Elektromobilität im Gemeinschaftseigentum.

Neubauprojekt Riverside Square in Berlin – mit der Option auf 5 E-Ladestationen. Bild: Best Place Immobilien

Dabei sind sich zahlreiche Bauträger und Investoren sicher, dass der Anschluss an eine E-Ladestation in der gemeinsamen Tiefgarage, optimalerweise am Stellplatz, die Immobilie werthaltiger macht. Deshalb fordert der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum e.V. weiter, dass es auch wenn der Mehrheitsbeschluss nicht zustande kommt, einzelnen Eigentümern möglich sein soll, einen Duldungsanspruch geltend zu machen und die E-Ladestation auf eigene Kosten am Stellplatz anzubringen. Diese Lösung erscheint zunächst als die praktikabelste. Allerdings müssen die Leitungen für die E-Ladestation in der Regel durch Gemeinschaftseigentum gezogen werden. Das könnte es schwierig machen, diese Option in der Realität ohne die entsprechende Zustimmung umzusetzen.

De facto geht es bei der Veränderung des Wohnungseigentumsgesetzes um die wesentlichen Punkte: wer darf eine E-Ladestation an seinem Stellplatz unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Kostenanteil anbringen? Die Diskussion darum sorgt derzeit für Zündstoff.  

Welcher der von Verbraucherorganisationen, Verbänden und politischen Institutionen eingebrachten Gesetzesvorschläge letzten Endes umgesetzt wird, entscheidet sich aller Voraussicht nach im April oder Mai 2020. Bis dahin soll das Wohnungseigentumsgesetz novelliert sein.

Die Vorgaben zur Nutzung von Gemeinschaftseigentum innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft erschweren momentan Eigentümern den Einbau von E-Ladestationen an ihrem Tiefgaragen-Stellplatz. Lesen Sie mehr über Rechtliche Regelungen für Gemeinschaftsflächen.

Unser im Beitrag gezeigtes Neubauprojekt „Riverside Square“ in Berlin verfügt über 28 Tiefgaragen-Stellplätze – 5 davon mit Option für eine eigene E-Ladestation.

Titelbild: pixabay

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