Förderprogramm für Neubau-Immobilien: Wohn-Riester

Förderprogramm für Neubau-Immobilien: Wohn-Riester

Auch wenn die Zeiten der umfassenden Eigenheimförderung seit 2005 vorbei sind, können Immobilienkäufer von Bund und Ländern immer noch zahlreiche Fördermittel beziehen. Speziell wer eine Immobilie zur Eigennutzung erwirbt, kann etwa im Rahmen von staatlichen Förderprogrammen zinsgünstige Kredite und Zuschüsse nutzen.

Neben der regionalen Förderung von Ländern und Kommunen unterstützt der Staat Immobilienkäufer, zum Beispiel mit der „Eigenheimrente“, auch Wohn-Riester genannt. Daneben bietet die KfW-Bankengruppe Fördermittel wie das Wohneigentumsprogramm und vielfältige Förderungen für energieeffiziente Immobilien.

Weitere staatliche Fördermöglichkeiten für den Einsatz Erneuerbarer Energien in Wohnungen und Häusern – dazu zählen zum Beispiel thermische Solaranlagen, Holzpellet-Heizungen oder Wärmepumpen – stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen (BAFA) bereit. Dabei gilt: Fördermittel der KfW-Bankengruppe können mit Förderungen der BAFA kombiniert werden. Wichtig ist allerdings, alle Anträge vor Baubeginn bzw. vor Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages zu stellen.

Die staatliche Eigenheimförderung mit Wohn-Riester

Eine beliebte Form der staatlichen Förderung beim Immobilienkauf ist die Eigenheimrente, auch „Wohn-Riester“ genannt. Hier gibt es zwei Varianten: Zum Einen können alle, die bereits einen Riester-Vertrag haben, bis zu Dreiviertel oder sogar 100% ihres steuerlich geförderten Kapitals zum Kauf oder Bau ihrer Immobilie verwenden – vorausgesetzt, diese wurde nach 2007 erworben.

Bei Variante 2 werden die Zulagen einer klassischen Riester-Rente für die Tilgung des Darlehens zur Immobilienfinanzierung verwendet. Ziel ist, die Entschuldung schneller voran zu bringen. Dabei bietet Wohn-Riester drei Formen von Darlehensverträgen: ein „reines Darlehen“, einen Bausparvertrag oder ein Darlehen zur Vorfinanzierung (in den meisten Fällen ein Bausparkombivertrag).

Achtung: alle Bausparverträge und Darlehen, die im Rahmen der Wohn-Riester-Förderung in Anspruch genommen werden, müssen vom Staat vorab zertifiziert sein! Vorgaben sind eine Rückzahlung bis zum 68. Lebensjahr und eine durchgehende Tilgung von mindestens einem Prozent. Wohn-Riester-Darlehen und Bausparverträge bieten zahlreiche Banken in Deutschland sowie Versicherungen an.

Das bietet Wohn-Riester

Wohn-Riester fördert den Erwerb von selbstgenutzten Immobilien. Die Grundzulage beträgt derzeit pro Person 154 Euro (Ehepartner erhalten demzufolge 308 Euro). Für jedes bis 2008 geborene Kind erhält der Förderberechtigte 185 Euro, ist das Kind nach 2008 geboren, erhöht sich die Förderung auf 300 Euro pro Kind.

Die Gesamtförderung in Höhe von maximal 2.100 Euro steht Personen zu, die sich verpflichten, 4 Prozent ihres zu versteuernden Vorjahreseinkommens (abzüglich der gewährten Zulage) zur Versteuerung des Wohn-Riester-Darlehens zu verwenden.

Wer hat Anspruch auf Wohn-Riester?

Wohn-Riester können Immobilienkäufer beantragen, die ihre Eigentumswohnung oder ihr Haus nach 2007 gekauft haben und ihre Immobilie selber beziehen. Ein Recht auf die Förderung haben alle, die in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert sind, also in der Hauptsache Angestellte sowie Beamte, Berufssoldaten und Richter. Auch Selbständige können Wohn-Riester beziehen – wenn sie in der Künstlersozialkasse rentenversichert sind. Ein Anspruch besteht des Weiteren für Menschen, die aufgrund einer Erkrankung dienstunfähig oder erwerbsgemindert sind.

Wohn-Riester gilt nur für Selbstnutzer

Die Förderung mit Wohn-Riester kann nur in Anspruch nehmen, wer die erworbene Immobilie selber nutzt. Sobald die Eigentumswohnung oder das Haus verkauft oder vermietet wird, fällt die Rückzahlung der Förderung bzw. die sofortige Besteuerung des Wohnförderkontos an. Ausnahmen sind lediglich eine temporäre Unterbrechung der Selbstnutzung aufgrund eines beruflich bedingten Umzugs, der Kauf einer neuen Eigentumsimmobilie zur Selbstnutzung – wiederum mit Wohn-Riester-Förderung – oder die klar definierte Absicht zur Wiederaufnahme der Selbstnutzung nach dem 67. Lebensjahr.

Achtung: es gilt die nachgelagerte Besteuerung bei Wohn-Riester

Alle Riesterprodukte müssen steuerlich gleich behandelt werden – so eine Vorgabe des Staates. Da bei Wohn-Riester kein Kapital zur Altersvorsorge aufgebaut wird, sondern die Förderbeträge – in den meisten Fällen – zur Tilgung von Darlehen zur Immobilienfinanzierung verwendet werden, wird für Nutzer von Wohn-Riester ein „Wohnförderkonto“ eingerichtet, auf dem jährliche Entnahmebeträge, Tilgungsleistungen und Zulagen verbucht werden. Dieser Betrag wird jährlich um 2 Prozent erhöht.

Sobald die Auszahlungsphase erreicht ist, wird diese Summe durch die Anzahl der Jahre bis zum Erreichen des 85. Lebensjahres des Nutzers geteilt. Der sich hieraus ergebende Betrag wird dem zu versteuernden Einkommen des Förderberechtigten jährlich zuaddiert.

Alternativ kann ein Antrag auf Einmalbesteuerung gestellt werden. Hierzu würden einmalig in dem Jahr, in dem die Auszahlungsphase beginnt, 70 % des aktuellen Betrages auf dem Wohnförderkonto dem zu versteuernden Einkommen des Förderberechtigten hinzugerechnet.

Lesen Sie auch: Neubau-Förderung mit dem KfW Wohneigentumsprogramm

Titelbild: Pixabay


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