Grundsteuer und Grunderwerbsteuer

Grundsteuer und Grunderwerbsteuer

Sie klingen zunächst sehr ähnlich und werden nicht selten in einen Topf geworfen. Dabei sind sie komplett verschieden: die Grundsteuer und die Grunderwerbsteuer. Beide fallen beim Kauf bzw. Besitz einer Eigentumswohnung oder des Eigenheims an. Das wars aber auch schon mit den Gemeinsamkeiten.

Einmal fällig wird die Grunderwerbsteuer. Sie steht an, sobald der Kaufvertrag für die Immobilie unterzeichnet ist. Der zuständige Notar informiert in der Regel das Finanzamt und nachfolgend landet der Grunderwerbsteuerbescheid im Briefkasten des Immobilienkäufers. Diese Steuer sollte man zügig bezahlen: die Frist dafür beträgt in der Regel vier Wochen. Nach Zahlungseingang bei der Finanzbehörde erhält man eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“. Diese dient unter anderem für den rechtmäßigen Eintrag ins Grundbuch. Das Gute an dieser Steuer ist: man zahlt sie beim Kauf einer Immobilie nur einmal. Der Satz für die Grunderwerbsteuer variiert je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent. Die Grunderwerbsteuer gehört zu den Punkten, die beim Immobilienkauf unter „Nebenkosten“ summiert werden.

Wird regelmäßig fällig: die Grundsteuer

Im Gegensatz zur einmal zu zahlenden Grunderwerbsteuer wird die Grundsteuer einmal im Jahr fällig. Mit durchschnittlich 14 Millionen Euro Ertrag zählt diese Steuer zu den wichtigsten Einnahmequellen von Gemeinden/Städten. Erhoben wird sie von der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde. Für Immobilienbesitzer relevant ist die Grundsteuer B. Diese bezeichnet anders als die Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Flächen und Betriebe das Eigentum an bebaubarem und bebautem Grund und Boden einschließlich Immobilien.

Die Grundsteuer ist keineswegs einheitlich. Je nachdem, wo sich die eigene Immobilie befindet, zahlt man schon einmal sehr viel mehr als Verwandte und Freunde in anderen Städten und Regionen des Landes. Als gesetzliche Grundlage gilt das Grundsteuergesetz. Die Grundsteuer bemisst sich jeweils nach den drei Faktoren Einheitswert, einer Grundsteuermesszahl und dem je nach Gemeinde individuellen Hebesatz. Die für die jeweilige Stadt oder Gemeinde geltenden Grundsteuermesszahlen und Hebesätze können bei der zuständigen Gemeinde erfragt werden.

Reform der Grundsteuer bis 2019 geplant

Aufgrund der starken regionalen Schwankungen bei der Grundsteuer ist bis Ende 2019 eine grundlegende Reform geplant. Wie diese genau aussehen soll, ist bis dato nicht geklärt. Unterschiedliche Bundesländer favorisieren entsprechend andere Bemessungsgrundlagen. Beliebt ist derzeit bei vielen Bundesländern das Kostenwertmodell. Dabei dient neben dem Bodenwert auch der Wert der darauf realisierten Bebauung und der Hebesatz als Bemessungsgrundlage. Dem gegenüber steht das einfacher zu handelnde Bodenwertmodell. Hier dient allein der Wert des Bodens als Bemessungsgrundlage. Unabhängig von dem sich darauf befindenden Gebäude.  Dieses „Südländermodell“ wie es auch genannt wird, ist besonders bei Vertretern der Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg derzeit beliebt.

Welches dieser Modelle nun das Rennen machen wird, entscheidet sich frühestens Ende des kommenden Jahres. Klar wird auch hier wieder: der Standort einer Immobilie ist entscheidend – nicht zuletzt unter steuerlichen Aspekten.

Auch Kapitalanleger setzen beim Immobilienkauf verstärkt auf Lagekriterien. Ein neuer Index soll nun zeigen, welche Städte in der Zukunft lukrative Investitionsstädte werden.

Titelbild: pixabay


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