Ab dem 1. Januar 2018 gilt ein neues Bauvertragsrecht. Für Immobilienkäufer gibt es zahlreiche Verbesserungen gegenüber dem aktuellen Recht. Das lässt sich auch aus der Tatsache schließen, dass Bauträgern empfohlen wird, so viele Neubauprojekte wie möglich noch in diesem Jahr zu veräußern. Lesen Sie, was Sie als Käufer ab dem 1. Januar des kommenden Jahres in ihrem Bauvertrag erwarten dürfen.
Pflicht zur Leistungsbeschreibung
Eine wesentliche Neuerung ist die Pflicht auf Seiten des Bauträgers, dem Käufer die Baubeschreibung mit Mindestinhalten bereits vor Beginn der Bauarbeiten zu geben. Die Baubeschreibung soll künftig zusammen mit Energieausweis und Baugenehmigung ausgehändigt werden. Bislang war das vom Wohlwollen des Bauträgers abhängig. Nun müssen wesentliche Leistungsbeschreibungen im Vorfeld übermittelt werden. Darunter fallen auch scheinbare Details wie die Wahl des Materials. Zudem wird darauf hingewiesen, dass diese Beschreibung so klar wie möglich sein soll. Dinge per Fachsprache zu verschleiern ist nicht mehr so einfach. Wer als Erwerber über nicht ausreichendes technisches Verständnis verfügt, kann zur „Entschlüsselung“ unklarer Punkte einen Sachverständigen hinzuziehen. Immer mehr Käufer machen insbesondere beim Thema „Energieeffizienz“ ohnehin von dieser – wenn auch nicht günstigen – Möglichkeit Gebrauch. Die Regelung, wesentliche Bestandteile des Bauprojektes schon vorzeitig zu nennen, kommt Käufern insbesondere beim späteren Abnahme-Check zugute.
Ab jetzt: die prüffähige Schlussrechnung
Ebenfalls neu ab dem 1.1. 2018 ist die Pflicht auf Seiten des Bauträgers, dem Käufer eine prüffähige Schlussrechnung vorzulegen. Hier gilt derselbe Anspruch an Verständlichkeit wie bei der Leistungsbeschreibung. Die erbrachten Leistungen müssen so übersichtlich wie möglich dargestellt werden. Auf Seiten der Käufer gilt die Pflicht, diese Rechnung innerhalb von 30 Tagen zu beanstanden – falls es etwas zu beanstanden gibt. Alle Einwendungen, die Sie als Käufer eventuell gegen die Rechnung haben, müssen gut begründet sein.
Endlich: der verbindliche Fertigstellungstermin
Darauf warten viele Immobilienkäufer schon jahrelang – der verbindliche Fertigstellungstermin ist jetzt vertraglich festgelegt. Wer jemals von einer Verzögerung der Fertigstellung betroffen war, singt oft noch jahrelang ein Klagelied über gekündigte Mietwohnungen, unfertigen Neubau und scheinbar endlosen Wochen in Hotelzimmern. Das soll jetzt mit einem weiteren Zusatz im neuen Bauvertrag vermieden werden.
14-tägiges Widerrufsrecht ab dem 1.1.
Ab dem 1.1.18 können Sie als Käufer den Bauvertrag mit einer Frist von 14 Tagen nach Vertragsabschluss widerrufen. Dieses Widerrufsrecht muss auch im Bauvertrag enthalten sein. Fehlt es, so erlischt der Widerruf erst ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsabschluss. Bei Vertragsverstößen besteht ab sofort auch ein Kündigungsrecht.
Ein zentraler Punkt im neuen Bauvertrag ist die neue Leistungsbeschreibung, die im Vorfeld ausgehändigt wird. Sie gut zu lesen, ist nicht zuletzt ein Pluspunkt bei der späteren Wohnungsabnahme.
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