Es soll ja schon mal vorkommen: Sie erwarten ein blitzblankes Parkett vor dem Einzug und finden stattdessen einen grauen Teppichboden vor. Dumm gelaufen? Nicht unbedingt. Vielleicht haben Sie einfach versäumt, Ihre Wünsche rechtzeitig dem Bauträger mitzuteilen.
Wichtig ist, dass Sie grundsätzlich alle Änderungen der Baubeschreibung (z. B. Parkett anstelle von Teppichboden) vor Vertragsschluss mit dem Bauträger vereinbaren. Alle Änderungswünsche sind dann Teil des notariell zu beurkundenden Bauträgervertrages. Auf Aussagen wie »Diese Details können wir dann nach dem Notarttermin regeln«, sollten Sie sich nicht einlassen. Die spätere Ausführung dieser Details ist ungewiss.
Ist der Bauträgervertrag erst mal abgeschlossen, so ist der Bauträger grundsätzlich nicht verpflichtet, spätere Wünsche des Käufers (z. B. nun doch wieder Teppich anstelle von Parkett) zu berücksichtigen.
Dennoch zeigt sich hier in der Praxis, dass die meisten Bauträger recht kooperativ sind: So gehen die meisten auf Sonderwünsche der Käufer auch nach Vertragsschluss noch entsprechend ein, sofern diese baurechtlich möglich sind und es der Baufortschritt noch zulässt. Für etwaige Änderungen ist dann natürlich ein entsprechender Aufpreis zu bezahlen (z. B. die Mehrkosten für Parkett anstelle von Teppich).
Die Wohnungs-Abnahme als zeitliche Zäsur
Eine wichtige zeitliche Zäsur stellt die formelle Abnahme einer Wohnung dar. Mit der Abnahme billigt der Käufer die Wohnung als vertragsgerecht und frei von wesentlichen Mängeln und nimmt sie entgegen. Mit der Abnahme wird im Regelfall auch eine weitere Kaufpreisrate zur Zahlung fällig.
Mit der Abnahme der Wohnung erfolgt zudem eine Umkehrung der Beweislast für Mängel: Vor der Abnahme liegt es am Bauträger zu beweisen, dass er die beauftragte Leistung vollständig und insbesondere frei von wesentlichen Mängeln erbracht hat. Nach der Abnahme ist die Situation umgekehrt: Jetzt liegt es am Käufer den Nachweis zu erbringen, dass der gerügte Mangel tatsächlich vorhanden und vom Bauträger zu verschulden ist. Dieser Nachweis kann oftmals nur schwer erbracht werden. Deshalb: Augen auf und am Besten ein Abnahmeprotokoll mit allen relevanten Punkten sorgfältig im Vorfeld erstellen und zum Termin mitbringen.
Zum Beispiel:
Der Käufer der Wohnung rügt nach Abnahme den zerkratzten Parkettboden beim Bauträger. Dieser behauptet nun seinerseits, dass die Kratzer bei Abnahme nicht vorhanden waren und die Ursache wohl eher in den unachtsamen Umzugshelfern des Käufers zu sehen ist.
Eine in diesem Zusammenhang interessante Frage lautet: was ist eigentlich ein Baumangel? Lesen Sie hier die Definition von Sachmängeln / Baumängeln.
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