Die Energieeinsparverordnung

Die Energieeinsparverordnung

Die Energieeinsparverordnung – aktuell gilt die EnEV 2016 – schreibt Standardanforderungen zum energieeffizienten Betriebsenergiebedarf von Wohngebäuden, Bürogebäuden und klar definierten Betriebsgebäuden vor. Wer sich mit dem Thema Immobilienkauf beschäftigt, wird immer wieder auf diesen Begriff stoßen. Deshalb finden Sie hier die wichtigsten Fakten zum Thema „Energieeinsparverordnung“.

Die Energieeinsparverordnung

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) gehört offiziell zum Wirtschaftsverwaltungsrecht in Deutschland und zum Energiekonzept der Bundesregierung. Sie schreibt Standardanforderungen zum energieeffizienten Betriebsenergiebedarf von Wohngebäuden, Bürogebäuden und klar definierten Betriebsgebäuden vor.

Die Verordnung wird regelmäßig überarbeitet und aktualisiert, zuletzt im Januar 2016, als die aktuelle EnEV 2016 die Verordnungen der bis dato gültigen EnEV 2014 anhob. Mit der permanenten Novellierung der Verordnung hat die Bundesregierung im Jahr 1997 im Zuge des Kyoto-Protokolls begonnen. Das Ziel ist, bis zum Jahr 2050 einen klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Deshalb soll der Energiebedarf in Gebäuden bis dahin im Einklang mit technischen Weiterentwicklungen Schritt für Schritt gesenkt werden.

Regelungen innerhalb der Energieeinsparverordnung

Die in der EnEV enthaltenen Regelungen umfassen unterschiedliche Bereiche. Zum einen legt die Verordnung die energetischen Mindestanforderungen für Neubau-Immobilien fest. Sie definiert maximal zulässige Verbrauchswerte und den Mindeststandard in den Bereichen Wärmedämmung, Heizung, Raumlufttechnik und Warmwasserversorgung.

Des Weiteren befasst sich die EnEV mit dem großen Themenspektrum „Energieausweis“. So sind in diesem Papier zum Beispiel neue Pflichtangaben festgelegt. Der Energieausweis muss gemäß der aktuellen EnEV 2016 spätestens bei Besichtigung der zum Erwerb stehenden Immobilie ausgehängt oder vorgelegt werden. Verstöße werden geahndet mit bis zu EUR 15.000.

Die Vorgaben der EnEV 2016

Im Rahmen der schrittweisen Weiterentwicklung der Energieeffizienz von Gebäuden weist die aktuelle Energieeinsparverordnung gegenüber der EnEV 2014 erneut drastische Vorgaben zum geforderten Primärenergiebedarf von Häusern auf. Der Höchstwert des Primärenergiebedarfs eines Hauses beläuft sich auf die in einem „Referenzhaus“ angegebenen Werte. Dieses Referenzhaus ist virtuell angelegt: es ist ebenso groß wie das zu errichtende Gebäude, hat dieselbe Geometrie, die gleiche Ausrichtung und dieselbe Gebäudenutzfläche.

In einer speziellen Tabelle gibt die EnEV an, welche technische Ausstattung und Ausführung in Frage kommen muss, um gemessen an diesem speziellen Referenzgebäude die Vorgaben zur Energieeffizienz des Gebäudes zu erzielen. Zu den Vorgaben gehören zum Beispiel Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) für Außenwände, Bodenplatten, Fenster und Außentüren, Bemessungswerte für die Luftdichtheit der Gebäudehülle, technische Ausstattungen für Heizung, Warmwasseraufbereitung und Lüftung und Vorgaben zum Sonnenschutz.

Die EnEV 2016 sieht gegenüber der EnEV 2014 eine Verringerung des Primärenergiebedarfs um 12,5 Prozent vor.

Ein weiteres Ziel lautet, die Transmissionswärmeverluste über die Gebäudehülle so niedrig wie möglich zu halten. Das erfordert eine wesentlich effizientere Gebäudedämmung in Neubau-Immobilien und zusätzlich Elemente wie etwa Fenster mit 3-fach-Verglasung, damit die Wärme im Gebäude bestmöglich erhalten bleibt.

Auch oberste Geschossdecken müssen im Rahmen der EnEV 2016 gedämmt sein. Das kann über ein gedämmtes Dach geschehen, welches seinerseits den Mindestwärmeschutz erfüllt.

Verstöße gegen die EnEV werden gestraft

Die Energieeinsparverordnung legt also eine Reihe von Vorgaben zur Verringerung des Primärenergiebedarfs und Transmissionswärmeverlustes fest. Wer dagegen verstößt, wird mit einer Geldbuße belegt. Zu den kritischen Punkten zählen die fehlende Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen oder obersten Geschossdecken, fehlende oder falsche Pflichtangaben im Energieausweis, wenn der Energieausweis nicht übergeben wurde oder wenn ein Energieausweis zwar ausgestellt wurde, jedoch keine Ausstellungsberechtigung dazu vorliegt.

Die Energieeinsparverordnung spielt eine wesentliche Rolle, wenn es darum geht, beim Kauf einer Eigentums-Immobilie eine Förderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beantragen. Lesen Sie, was sich seit 2016 mit der EnEV auch bei der KfW-Förderung ändert.

Titelbild: pixabay


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