Auch in diesem Jahr gibt es rund um den Immobilienmarkt einige Änderungen. Nicht wenige davon wirken sich positiv auf Immobilienkäufer aus, zum Beispiel die neue Regelung für Maklergebühren, die ab jetzt gilt. Demnach zahlen Käufer einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses maximal 50 Prozent der Maklerkosten, sofern der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Die alleinige Kostenübernahme für den Makler durch den Käufer, die in einigen Bundesländern nicht selten war, entfällt somit. Lesen Sie, was das neue Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten noch Gutes für Käufer bereithält.
Das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ bezieht sich auf § 656a bis 656d des BGB. Die Änderung der Paragraphen soll dazu beitragen, die Kaufnebenkosten für private Käufer zu senken. Das aktualisierte Gesetz gilt für alle Kaufverträge, die seit dem 23.12.20, dem offiziellen Inkrafttreten der Novelle, abgeschlossen werden. Wir fassen zentrale Punkte der Neu-Regelung nachfolgend für Sie zusammen.
Übrigens bedarf es künftig einer Vermittlungsvereinbarung in Textform zwischen dem Makler und seinem Auftraggeber. Eine mündliche Vereinbarung zur Vermittlung einer Immobilie reicht ab jetzt zur Wirksamkeit rechtlicher Grundlagen nicht mehr aus. Im Unterschied zur gesetzlich definierten Schriftform, bei der beide Parteien den Vertrag handschriftlich unterzeichnen müssen, kann ein Vertrag in Textform auch per E-Mail abgeschlossen werden. Jetzt aber zu den konkreten Änderungen im § 656 BGB.
Maklergebühren werden 50/50 geteilt
Während es bislang hinsichtlich der Kostenverteilung der Maklerprovision in den Bundesländern große Unterschiede gab – in einigen Bundesländern mussten Käufer die gesamten Maklerkosten zahlen – in Bayern und Baden-Württemberg hingegen teilten sich Käufer und Verkäufer die Gebühren – kommt nun die einheitliche Regelung zum Tragen, der zufolge Immobilienkäufer maximal 50 Prozent der Maklerkosten übernehmen.
Agiert der Makler ausschließlich als Vermittler für den Verkäufer, so darf der Verkäufer nicht die komplette Maklerprovision auf den Käufer abwälzen, sondern nur noch maximal 50 Prozent davon. Zudem muss der Verkäufer schriftlich nachweisen, dass er seinen Anteil an den Maklergebühren entrichtet hat und erst dann braucht der Käufer seinen Teil der Kosten zu erbringen. Die neue Regelung bedeutet eine enorme Entlastung für Immobilienkäufer, die in der Vergangenheit nicht selten mehr als 50 Prozent der Maklerprovision tragen mussten. In einigen Bundesländern, besonders in stark nachgefragten Regionen, mussten Käufer die Maklerprovision von 7,14 Prozent oft komplett übernehmen.
Tritt der Makler sowohl für den Verkäufer als auch im Auftrag des Käufers auf, so ist er verpflichtet, für beide Seiten eine Gebühr in derselben Höhe festzulegen. Vereinbart er also mit dem Verkäufer eine Maklerprovision in Höhe von 3,5 Prozent, so muss derselbe Betrag auch für den Käufer gelten.
Trifft der Makler hingegen die Vereinbarung, für eine Seite unentgeltlich tätig zu sein, darf er von der anderen Partei im Gegenzug ebenfalls keine Provision verlangen.
Höhe der Maklerprovision bleibt gleich
Das neue Gesetz befasst sich ausschließlich mit der Verteilung der Maklergebühren, nicht mit deren Höhe. Diese ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Die durchschnittliche Höhe der Maklerprovision in Deutschland liegt derzeit bei 7,14 Prozent des Kaufpreises. Es ist davon auszugehen, dass gemäß der ausgewogenen Verteilung dieser Kosten, künftig 3,57 Prozent auf den Käufer und 3,57 Prozent auf den Verkäufer entfallen.
Die neue Änderung der Verteilung von Maklergebühren wird sich Immobilienexperten zufolge positiv für Käufer von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen auswirken.
Neben der Änderung von § 656a bis 656d gibt es weitere Ergänzungen und Aktualisierungen für Immobilienkäufer. Das Baukindergeld zum Beispiel wird bis zum 31.3. 2021 verlängert. Wer bis zu diesem Stichtag einen Kaufvertrag unterzeichnet, kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt werden, die Benefits vom Baukindergeld in Anspruch nehmen. Lesen Sie mehr zum Baukindergeld.
Titelbild: Andrea Piacquadio / pexels