Die gute Nachricht für Immobilienkäufer: Die degressive AfA, ein Teil des Wachstumschancengesetzes, ist genehmigt. Mehrere Monate haben sich die Verhandlungen seit der ersten Fassung hingezogen, nun hat der Bundesrat der Vorlage des Vermittlungsausschusses zugestimmt und das Gesetz abgesegnet. Lesen Sie das Update zur degressiven AfA!
Das ist neu: Im Gegensatz zur ursprünglich vorgestellten Fassung gelten bei der Degressiven AfA, die jetzt vom Bundesrat genehmigt wurde, künftig 5 Prozent (statt vormals sechs Prozent) Abschreibungen für Immobilien, deren Bau oder Erwerb zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 liegt.
Alle Konditionen zur Degressiven AfA im Überblick:
- Die gesetzliche Grundlage ist der neue § 7 Abs. 5 a EstG
- Die degressive AfA gilt für Neubau-Immobilien ab der Effizienzhaus Klasse 55
- Gilt ausschließlich für Neubau-Wohnungen und Eigenheime, die vermietet werden
- Nicht das Datum des Bauantrags ist entscheidend, sondern das des Baubeginns (ab dem 1.10. 2023)
- Beim Erwerb der Immobilie gilt, dass der Kaufvertrag zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 liegt.
- Keine Baukostenobergrenze!
- Degressive AfA gilt sechs Jahre. Im ersten Jahr können Käufer fünf Prozent des Kaufpreises geltend machen, in den folgenden jeweils fünf Prozent des Restwertes
- Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich.
Das sagt Bundesbauministerin Klara Geywitz zur Einführung der Degressiven AfA:
„Die degressive AfA für den Wohnungsbau kommt! Jährlich fünf Prozent der Investitionskosten abschreiben – das ist ein weiterer Baustein, um den Wohnungsbau in Deutschland wieder in Schwung zu bringen und den Bau von mehr Wohnungen anzureizen”.
Informieren Sie sich über Hintergründe der Degressiven AfA.
Text: | Julia Niewöhner |
Title Image: | pexels/Andrea Piacquadio |